{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto Verwaltungsgericht 3. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:09:01", "Checksum": "acbf5127944f1022f73a929ba10e875d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 3. Kammer 18.02.2016 III 2015 114\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nAusgehend von einer massgebenden Südfassadenlänge von 9.71m befindet sich\ngemäss Südfassadenplan das gewachsene Terrain bei der südwestlichen Ecke\nbei 593.80m und bei der südöstlichen Ecke bei 592.60m. Das Mittel dieser beiden Höhenkoten ergibt ein ausgemitteltes gewachsenes Terrain in der Fassadenmitte von 593.20m, womit die Gebäudehöhe von 7m und der erforderliche\nGrenzabstand von 3.5m eingehalten werden. Die erwähnten beiden Höhenkoten\nsind zwar im nachgereichten Höhenkurvenplan nicht eingezeichnet. Aufgrund der\nvorhandenen Höhenkurven kann indes deren Richtigkeit nicht ernsthaft in Frage\ngestellt werden (was auch den von den Beschwerdegegnern dargestellte effektiven Terrainverlauf zwischen den beiden Höhenkoten betrifft). Mit dem Gebot der\nAusmittelung des gewachsenen Terrains, wobei der Gesetzgeber die Art der\nAusmittelung nicht näher vor- und umschreibt, soll des Weiteren ein zufälliger\nnicht repräsentativer Terrainverlauf als massgeblicher Messpunkt ausgeschaltet\nwerden (EGV-SZ 1990, Nr. 16). Indem vorliegend die beiden Eckpunkte zur\nAusmittelung herangezogen werden, wird diesem Gebot in vertretbarer Weise\nnachgelebt. Dies zeigt auch die vom Beschwerdeführer angestellte eigene arithmetische Ausmittelung, welche eine nur geringfügig tiefere ausgemittelte Höhenkote aufzeigt. Die Repräsentativität des angenommenen ausgemittelten gewachsenen Terrains ist nicht in Frage gestellt.\n\n10\n1.7 Hinsichtlich des Untergeschosses bzw. der untersagten Gebäudeabwicklung von mehr als 50%, die mehr als 1m über das gewachsene bzw. das gestaltete Terrain hinausragt (Art. 22 Abs. 2 BauR; siehe oben Erw. 1.1 in fine), hat der\nRegierungsrat in RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 Erw. 2.3, abweichend von\nder gemeinderätlichen Beurteilung festgehalten, dass der \"eingeschossig auskragende Gebäudeteil\" bei der Berechnung der Gebäudeabwicklung mit zu\nberücksichtigen sei. Darauf und auf die weiteren regierungsrätlichen Ausführungen basierend geht der Gemeinderat sinngemäss von einer freigelegten Gebäudeabwicklung von 27.3m (Südfassade 9.8m + 6.5m, Ostfassade 9.1m und Westfassade 1.9m) und einer Gesamtabwicklung von 58.6m (von nord/nordwestlicher\nFassade im Gegenuhrzeigersinn: 6.8m + 6.7m + 5.5m +16.3m + 15.2m + 8.1m;\nsiehe Grundrissplan Nr. 03.01, rev. 31.3.15, Untergeschoss) aus, so dass die\nfreigelegte Gebäudeabwicklung mit 46.58% klar unter der 50% Grenze liegt. Dies\nwürde auch zutreffen, wenn auf der Westseite nicht nur 1.9m, sondern die gesamte Breite der Abtiefung (3.4m) mit berechnet würde (28.8m = 49.15%, siehe\nauch Nachweis Vollgeschoss Plan Nr. 10.00, 27.11.2013; die Westfassade wurde diesbezüglich im aktuellen Projekt offensichtlich nicht geändert). Die gemeinderätliche bzw. regierungsrätliche Beurteilung erweist somit als nachvollziehbar.\nEs kann mithin offenbleiben, ob der (ursprüngliche) gemeinderätliche Standpunkt, wonach der \"eingeschossig auskragende Gebäudeteil\" nicht mit zu\nberücksichtigen sei, zutreffend ist (siehe Überprüfung Geschossigkeit vom\n26.3.2014). Der Beschwerdeführer vermag keine Einwände vorzutragen, welche\ndas vorliegende Ergebnis in Frage stellen könnten. Offenkundig unbehelflich ist\nvor allem auch der Hinweis, der Brandschutzexperte gehe (brandschutztechnisch) von drei Geschossen aus. Dasselbe gilt, soweit der Bewilligungsentscheid\nallenfalls terminologisch unklar sein sollte.\n\n2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt die Nichteinhaltung der\nAusnützungsziffer. Er rügt zum einen, dass bei der wegen der\nregierungsrätlichen Aufhebung vorgenommenen Projektänderung lediglich an der\nOstfassade im Erdgeschoss eine Aussentüre zum Kellerraum weggelassen\nwurde. Zum anderen verletze das Bauprojekt Sinn und Zweck des Instituts der\nAusnützungsziffer. Es entstünden überproportional viele kalte Räume,\ninsbesondere bezüglich der Einliegerwohnung. Zudem seien die Waschküche\nund der Abstellraum in der Einliegerwohnung als Wohn- und Arbeitsräume\nverwendbar.\n\n2.2 Der Regierungsrat hielt in RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 (siehe\nIngress lit. A) fest, die Ausnützungsziffer (Art. 17ff. BauR) betrage in der\n\n"}