{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Ein Abweichen vom\njeweils aktuellen Gelände als gewachsenem Terrain drängt sich nur dort auf, wo\nkumulativ die Abweichung offensichtlich ist und ein Abstellen auf den aktuellen\nGeländeverlauf zu baupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führt. Von Letzterem\nist auf aufgrund der konkreten Sachlage, welche nebst Plänen auch fotographisch genügend dokumentiert ist (weshalb es keines Augenscheins bedurfte\nund bedarf) nicht auszugehen. Zum einen sind die \"Mehrhöhen\" von 1.60m und\n0.70m nicht derart, dass man einen baupolizeilich unhaltbaren Zustand annehmen müsste (siehe auch EGV-SZ 2005 B 8.9. Erw. 4.2). Dies gilt auch für die\nentsprechende \"Höherlegung\" des Untergeschosses. Zum anderen ist aufgrund\nder nurmehr marginalen Bedeutung der Anpassung nicht entscheidend, ob die\nTerrainaufschüttung auch nach langer Zeit noch erkennbar ist oder nicht. Gerade\nin Hanglagen sind stufenweise Gestaltungen nicht unüblich, ebenso dass sich\nEinzelparzellen hinsichtlich Terraingestaltung voneinander unterscheiden ohne\ngegenseitig von einer koordinierten Planung und Gestaltung profitieren zu wollen.\nUnerheblich ist des Weiteren, ob die Aufschüttung gleichzeitig mit einem Bauvorhaben oder erst später vorgenommen wurde und ob die subjektive Wahrnehmung der Nachbarn von einem unangepassten Terrain und einem baupolizeilichen unhaltbaren Zustand ausgeht. Vielmehr ist eine objektivierte Betrachtungsweise erforderlich, welche vorliegend zur oben erwähnten Beurteilung führt. Auch\nunter dem Aspekt der Einordnung ist nicht von einem baupolizeilich unhaltbaren\nZustand auszugehen (siehe auch nachfolgend Erw. 4).\n\n1.6 Der Gemeinderat kommt, abstützend auf den aktuellen Geländeverlauf als\ngewachsenes Terrain und unter Hinweis auf RRB Nr. 160/2015 vom 3. März\n2015 Erw. 1.5 und 1.6, zur Erkenntnis, dass auf jeder Gebäudefassade die Gebäudehöhe von 7m und der erforderliche Mindestgrenzabstand von 50% der\nGebäudehöhe eingehalten werden. Diese Beurteilung ist aufgrund der Gesuchsunterlagen nachvollziehbar (Plan.Nr. 03.20 Schnitte/Fassaden, rev. 31.3.15;\nPlan.Nr. 03.0. Situation, rev. 9.4.14; Plan.Nr. 03.01 Grundrisse, rev. 31.3.15).\n\nStrittig ist der bei der Südfassade im Schnitt/Fassadenplan eingezeichnete aktuelle Terrainverlauf (= gewachsenes Terrain) bzw. die Ausmittelung des gewachsenen Bodens in der Fassadenmitte. Die Beschwerdegegner führen in der Vernehmlassung vom 17. August 2015 aus, die Pläne würden präzise mit einem\nCAD-Programm gezeichnet und basierten auf den Höhenmessungen\nH.________ AG; Abweichungen seien ausgeschlossen (S. 14). Sie reichten zudem den Höhenkurvenplan H.________ AG vom 2.5.2013 ins Recht. Hierzu\nwendet der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 10. September 2015\nunter zusätzlichem Hinweis auf seine am 20. März 2014 vorinstanzlich einge-\n9\nreichten \"korrigierten Schnitt- und Fassadenpläne\" ein, aus dem Höhenkurvenplan ergebe sich, dass das Terrain gestuft sei und nicht linear ansteige, wie dies\nin den Schnitt- und Fassadenplänen der Beschwerdegegner eingezeichnet worden sei. Dem halten die Beschwerdegegner in der Stellungnahme vom 17. September 2015 entgegen, es sei unbestritten, dass das Gelände aufgeschüttet\nwurde und nicht linear verlaufe. In den Schnitt- und Fassadenplänen sei das\nausgemittelte gewachsene Terrain zwecks Ermittlung der Gebäudehöhe dargestellt worden. Es liege bei 593.20m, welches Ergebnis sowohl durch die Ermittlung des arithmetischen Mittels der beiden Eckpunkte als auch bei Einbezug\nsämtlicher markanter Geländepunkte zustande komme. Der Stellungnahme lag\nder Südfassadenplan (dat. 16.9.2015) bei, in welchem auch das effektiv gewachsene Terrain dargestellt wird. Der Beschwerdeführer bestreitet mit Eingabe vom\n16. Oktober 2015 die Richtigkeit der von den Beschwerdegegnern vorgenommenen Ausmittlung. Der Bereich zwischen der Linie des tiefer liegenden (effektiv)\ngewachsenen Terrains und der Linie des gemittelten gewachsenen Terrains sei\ngrösser als der Bereich zwischen der Linie des ausgemittelten Terrains und der\nLinie des höher liegenden (effektiv) gewachsenen Terrains. Auch die arithmetische Vorgehensweise führe zu einer tieferen ausgemittelten Kote von 593.075m\n(Aufteilung der Fassadenlänge 9.7m auf 6m à 592.675m und 3.7m à 593.725m).\n\n"}