{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.02.2016 III 2015 114\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nSoweit der Beschwerdeführer die Rechtsprechung in Frage stellt, weil in casu\ndas gewachsene Terrain nicht nur für den Grenzabstand, sondern auch für die\nBeurteilung der Geschossigkeit (Definition des Untergeschosses, siehe oben\nErw. 1.1) als Referenzgrösse dient, so ist auch dieser Einwand unbehelflich.\nDass das gewachsene Terrain für verschiedene Gebäudeparameter als Referenzgrösse dient oder dienen kann, liegt in der Sache begründet. Diese Multifunktionalität des Begriffs hat aber nicht zur Folge, dass nur die Definition der\nIVHB sachlich zu genügen vermöchte. Entscheidend ist vielmehr, dass der kantonale und kommunale Baugesetzgeber in Kenntnis der anzuwendenden Definition einerseits die zulässigen Grössen (Abstände, Höhen, Anzahl, Vollgeschosse) festlegt und anderseits allenfalls korrigierend eingreift (z.B. bei der Bestimmung des Untergeschosses mit der Vorgabe, dass auf das gestaltete Terrain abzustellen ist, wenn es tiefer als das gewachsene liegt, siehe Art. 22 Abs. 2 BauR).\n\nOb die Einführung der harmonisierten Baubegriffe für künftige Baubewilligungsnehmer Rechtsnachteile mit sich bringen wird, ist einerseits für den vorliegenden\nFall irrelevant und könnte im Übrigen erst dannzumal anhand konkreter Baugesuche beurteilt werden. Anderseits gehen allfällige nachteilige Konsequenzen\nanstehender Rechtsänderungen nicht zu Lasten von Baugesuchen, die noch\nnach geltendem Recht zu beurteilten sind (Verbot der negativen Vorwirkung). Ob\nund inwieweit man mit der Umsetzung der Konkordatsregeln eine materielle\n\n7\nRechtsänderung in Kauf nehmen will oder nicht, ist in jenem Gesetzgebungsverfahren zu prüfen.\n\n1.4 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass vor rund 30 Jahren auf KTN\n001.________ (= Bauliegenschaft), KTN 003.________ und KTN 004.________\nin unterschiedlicher Intensität Land aufgeschüttet wurde, es werde jedoch fälschlicherweise dasselbe für KTN 002.________ (Liegenschaft des Beschwerdeführers) angenommen. Zum letzteren Grundstück seien durch die Aufschüttungen\nNiveauunterschiede von bis zu 120cm entstanden (weitere Angaben des Beschwerdeführers: Niveauunterschiede KTN 001.________ zum Landwirtschaftsland: 300cm; Aufschüttung auf KTN 004.________: ca. 150cm) (Beschwerdeschrift S. 6f.). Weiter führt der Beschwerdeführer aus, bereits heute sehe er auf\nder nachbarlichen KTN 001.________ an eine Betonmauer von durchschnittlich\n100cm Höhe. Auch zu den übrigen Nachbarn sei der Terrainunterschied immer\nnoch beträchtlich. Es könne nicht von einer Anpassung an die umliegenden\nGrundstücke oder gar von einer harmonischen Einheit mit diesen ausgegangen\nwerden. Auf der Bauliegenschaft sei eine eigentliche Plattform errichtet worden,\nwelche sich nie an den natürlichen Geländeverlauf anpassen werde (Beschwerde S. 9). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass mit dem Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf es zu keinem baupolizeilich unhaltbaren Ergebnis führen\nwerde. Er weist auf die doppelte Konsequenz dieses Vorgehens hin (Unterschreitung des Grenzabstandes und überzähliges Vollgeschoss) und ortet im Vergleich\nzum dem Präjudiz zugrundeliegenden Sachverhalt (EGV-SZ 2005 B 8.9; siehe\nvorn Erw. 1.2) verschiedene Abweichungen (in casu: Aufschüttungen nach Bau\ndes Wohnhauses, kein angepasstes Terrain; kein Vorteil für Nachbarschaft) (Beschwerde S. 10f.). Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass das in den\neingereichten Plänen bezeichnete \"gewachsene Terrain\" dem effektiv aufgeschütteten Geländeverlauf nicht entspreche. Die \"ausgemittelte\" Fassadenhöhe\nvon 7.26m liege über dem zulässigen Mass von 7m (Beschwerde S. 13). Die\nnicht korrekte Einzeichnung des Terrainverlaufs im Fassadenplan führe auch zu\neiner falschen Beurteilung der Geschossigkeit (Beschwerde S. 13f.). Der Neubau\nwürde mit Mehrhöhen von 1.60m an der Südfassade und 0.70m an der Ostfassade sowie mit 3 Vollgeschossen bewilligt (Beschwerde S. 14).\n\n1.5 Geht man davon aus, dass die bisherige Rechtsprechung weiterhin anzuwenden ist (vorn Erw. 1.3) und zieht man den vom Beschwerdeführer dargelegten Sachverhalt in Betracht, so ergibt sich, dass der (unbestrittenen) rund 30-\njährigen Aufschüttung auf dem Baugrundstück beim Kriterium der Eruierbarkeit\ndes ursprünglichen Terrainverlaufs und der Angepasstheit des veränderten Ter-\n\n"}