{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Oktober 2005 Erw. 3.3 / 3.4\n(= EGV-SZ 2005 B 8.9) entschieden, an dieser dargelegten Rechtsprechung sei\ngrundsätzlich festzuhalten. Es hat alsdann weiter ausgeführt: Indes ist zu beachten, dass es angesichts der technischen Entwicklung (vorliegend bes. planerischer, geometrischer und photographischer sowie photogrammetrischer Art) sowie der planerischen Pflichten (vgl. z.B. zur Eintragung des gewachsenen Terrains in Gestaltungsplänen EGV-SZ 2002 Nr. C.10.1 Erw. 3.2) in Verbindung mit\nmodernen Archivierungsmöglichkeiten und -gepflogenheiten zunehmend leichter\nsein wird, den Nachweis eines ursprünglichen Terrainverlaufes noch während\nlanger Zeit bzw. auf unabsehbare Zeit zu erbringen. Mithin wird die Frage, ob\nnach Ablauf von zehn Jahren oder einer anderen Richtdauer der ursprüngliche\nGeländeverlauf noch eruierbar ist, zwangsläufig zunehmend an Bedeutung verlieren. Diese Nachweismöglichkeit darf nun nicht dazu führen, dass ein \"gewachsenes Terrain\" baurechtlich auf unabsehbare Zeit auf diesen eruierbaren Verlauf\nfixiert bleibt. Ein auf einen nicht absehbaren Zeithorizont hinaus andauerndes\nAuseinanderklaffen von tatsächlichem Terrainverlauf und rechtlich massgeben-\n\n5\ndem \"gewachsenen Terrain\" widerspricht nicht nur der Realität der durch planerische und bauliche Massnahmen mitgestalteten Umwelt, zumal der Begriff des\n\"gewachsenen Terrains\" nicht auf die natürlich gewachsene Topographie beschränkt ist, sondern birgt auch die Gefahr der Blockierung einer raumplanerischen und baulichen Weiterentwicklung in sich. Das Kriterium der (Nicht-)Eruierbarkeit hat folglich mit fortschreitender Zeit unabhängig von der technischen\nMöglichkeit in den Hintergrund zu treten. Gleiches gilt mit fortschreitender Zeit\nauch für das Kriterium der Angepasstheit einer Aufschüttung (oder Abgrabung)\nans umgebende Gelände. In diesem Fall drängt sich ein Abweichen vom jeweils\naktuellen Gelände als \"gewachsenem Terrain\" nur dort auf, wo kumulativ die Abweichung gegenüber dem (an sich leicht) eruierbaren ursprünglichen Geländeverlauf offensichtlich ist und ein Abstellen auf den aktuellen Geländeverlauf zu\nbaupolizeilich unhaltbaren Ergebnissen führt. Entsprechend ist den Kriterien des\nbaurechtlichen Zusammenhanges, in welchem ein gewachsenes Terrain Verwendung findet, sowie der Zweckbestimmung einer anzuwendenden Bauvorschrift erhöhtes Gewicht beizumessen.\n\nZusammenfassend folgerte das Verwaltungsgericht, im Sinne der vorstehenden\nAusführungen verliere die Frage der Eruierbarkeit sowie der Angepasstheit einer\nAufschüttung oder Abgrabung ans umgebende Gelände mit fortschreitender\nZeitdauer an Bedeutung; vorbehalten bleibe, dass die Abweichung des geschaffenen (bestehenden) Terrains als \"gewachsenes Terrain\" vom ursprünglichen\nGeländeverlauf nicht offensichtlich sei und ein Abstellen auf das geschaffene\nTerrain nicht zu einem baupolizeilich unhaltbaren Ergebnis führe.\n\n1.3 Der Beschwerdeführer stellt die oben dargelegte Rechtsprechung, auf welche im angefochtenen Baubewilligungsbeschluss abgestellt wird (Erw. 4.5), unter\nHinweis auf die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 in Frage. Der harmonisierte Begriff des\nmassgebenden Terrains wird im Anhang 1 des IVHB wie folgt umschrieben: \"Als\nmassgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr festgestellt\nwerden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszugehen. Aus\nplanerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende\nTerrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden.\" Der Kanton Schwyz ist dieser Vereinbarung per 1. Januar 2013 als zwölfter\nKanton beigetreten (RRB Nr. 457/2014 vom 23. April 2014 betr. Abschaffung der\nAusnützungsziffer, Beantwortung der Motion M 9/13, Ziffer 2.3; siehe auch § 52\nAbs. 3 PBG). Eine Umsetzung in das kantonale Recht hat bis heute nicht stattgefunden. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt eine (negative) Vorwirkung des\n6\nfraglichen harmonisierten Baubegriffes zudem nicht in Frage (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.A., Rz. 351), weshalb weiterhin die bisherige bewährte Rechtsprechung auf der Grundlage des geltenden Rechts gilt.\nEs ist nicht auszuschliessen, dass der Umsetzungsprozess noch längere Zeit\nbeanspruchen wird (siehe vergleichsweise die Regelung im Kanton Aargau: § 16\nund 64 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011, SAR 713.121), was wiederum Unwägbarkeiten nach sich ziehen kann. Im Übrigen geht es nicht an, über\ndas Konstrukt der \"Auslegungshilfe\" nicht geltendes Recht anstelle des geltenden\nRechts zu setzen. Auch der gestützt auf § 52 Abs. 3 für den Konkordatsbeitritt\nzuständige und federführende Regierungsrat sah in RRB Nr. 160/2015 vom 3.\nMärz 2015 Erw. 1.5 (Ingress lit. A) zu Recht keinen Anlass, vorauseilend von der\nbisherigen konstanten und sachlich-pragmatischen Rechtsprechung abzuweichen.\nSchliesslich kann die vom Konkordat vorgesehene Regel nicht für sich beanspruchen, dass sie die alleinige, sachlich und juristisch vertretbare Lösung darstellt\n(siehe Peter Heer/Christian Munz, IVHB - ein Werkstattbericht aus dem Kanton\nAargau, in: Anwaltspraxis, 2013, S. 440ff. mit kritischer Würdigung in Ziffer V).\n\n"}