{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Juli 2015 auf eine\nVernehmlassung, fügt aber an, der Beschwerdeführer könne aus der Definition\ndes \"massgebenden Terrains\" gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über\ndie Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB) nichts zu\nseinen Gunsten ableiten. Der Kanton Schwyz sei zwar der IVHB beigetreten, die\nTransformation ins innerkantonale Recht erfolge allerdings erst nächstes Jahr.\nDer IVHB komme keine Vorwirkung zu. Der Gemeinderat Schwyz trägt mit\nVernehmlassung vom 27. Juli 2015 auf kosten- und entschädigungspflichtige\nAbweisung der Beschwerde an, ebenso die Beschwerdegegner mit\nVernehmlassung vom 17. August 2015. Mit Schreiben vom 10. September 2015\näussert sich der Beschwerdeführer v.a. zu den Beilagen der Vernehmlassung\n(Höhenkurvenplan, Fotoaufnahme). Hierzu entgegnen die Beschwerdegegner\nmit Schreiben vom\n\n3\n17. September 2015, was den Beschwerdeführer zu einer weiteren\nStellungnahme mit Datum vom 16. Oktober 2015 veranlasst.\n\nF. Mit Schreiben vom 25. Januar 2016 verzichtet der Beschwerdeführer auf\neine öffentliche mündliche Verhandlung.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1. Der Beschwerdeführer rügt eine Unterschreitung des Grenzabstandes\nsowie die Verletzung der Geschossigkeit, beides vor allem bedingt durch eine\naus seiner Sicht falsche Anwendung des Begriffs des gewachsenen Terrains.\n\n1.1 Der kantonale Grenzabstand beträgt (für Bauten bis und mit 20m\nGebäudehöhe) 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber 3m (§ 60 Abs. 1\nPlanungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100). Als\nGebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der\nFassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei\nFlachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (§ 60 Abs. 2 PBG). In der\nhier massgeblichen Zone W2D (2-geschossige Wohnzone-dicht) sind zwei\nVollgeschosse und eine maximale Gebäudehöhe von 7m erlaubt (Art. 26 Abs. 2\nBauR). Es werden keine vom kantonalen Recht abweichende (strengere)\nGrenzabstände verlangt. Für die Berechnung der Geschosszahl ist die Anzahl\nder Vollgeschosse massgebend. Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die bei\nmehr als der Hälfte der Gebäudeabwicklung das gewachsene Terrain um mehr\nals einen Meter überragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das\ngewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen (Art. 22 Abs. 1 und 2 BauR).\n\n1.2 Der Begriff des \"ausgemittelten gewachsenen Bodens\" ist im Gesetz nicht\nnäher umschrieben; es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der\nauslegungsbedürftig ist. Klar ist, dass grundsätzlich pro Fassade eine Gebäudehöhe zu ermitteln, mithin pro Fassade jeweils das gewachsene Terrain auszumitteln ist. Bei mehr oder weniger gradlinigen Terrainverläufen genügen wenige Messpunkte (z.B. beide Eckpunkte) bei komplizierteren Terrainbegebenheiten\nist eine aufwendigere Ausmittlung zumutbar (EGV-SZ 1990 Nr. 16 Erw. 4b). Liegt\neine Geländeveränderung (Aufschüttung / Abtragung) unter freiem Himmel schon\nlängere Zeit zurück (d.h. ca. 10 Jahre oder länger; so schon F. Huwyler, Die\nmateriellen Bestimmungen des Baugesetzes, in: EGV-SZ 1971, S. 130 - 150,\nS. 138) und ist sie dem umgebenden (benachbarten) Geländeverlauf angepasst,\ndann kann sie als gewachsenes Terrain gelten, weil nach einer solch langen Pe-\n4\nriode der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Aus\ndieser Definition geht hervor, dass im Einzelfall nicht starr auf die 10-Jahres-Frist\nabzustellen ist, sondern dass in der Regel erst dann angepasstes Terrain als\ngewachsenes zu qualifizieren ist, wenn der ursprüngliche Verlauf nicht mehr im\nDetail eruiert werden kann (EGV-SZ 2002 Nr. C.10.1 Erw. 3.3; EGV-SZ 1999 Nr.\n44 Erw. 3.2 = BR 2001 S. 26). Es ist also jeweilen zu versuchen, den ursprünglichen Verlauf aufgrund der unmittelbaren Umgebung ausfindig zu machen, wobei\nauch allfällige planerische und/ oder geometrische Daten herangezogen werden\ndürfen. Ist der ursprüngliche Verlauf rekonstruierbar, genügt somit eine Zeitdauer\nvon 10 Jahren sowie die Angepasstheit einer Aufschüttung an die benachbarte\nUmgebung für die Annahme eines gewachsenen Terrains nicht ohne weiteres\n(EGV-SZ 1999 Nr. 44 Erw. 3.2 mit Hinweis auf (EGV-SZ Nr. 12 Erw. 3f sowie\nEGV-SZ 1987 Erw. 3b). Mit zu berücksichtigen ist vielmehr im Einzelfall, in welchem baurechtlichen Zusammenhang die Verwendung des gewachsenen Terrains steht, welchen Zweck die anzuwendende Bauvorschrift verfolgt und welche\nFestlegung des gewachsenen Terrains diesem Zweck eher gerecht wird. Auch\ndrängt sich u.U. im konkreten Fall auf, die erheblich längere Zeitdauer als 10\nJahre seit der Geländeveränderung mit in Betracht zu ziehen. Zum vornherein\neher auf das geschaffene Terrain abzustellen ist dort, wo beispielsweise im\nRahmen einer Landmelioration kleinere Unebenheiten beseitigt wurden, der Vorzustand aber anhand von Unterlagen rekonstruiert werden könnte (EGV-SZ 1987\nNr. 9 Erw. 3b; EGV-SZ 1999 Nr. 44 Erw. 3.2).\n\n"}