{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-02-18", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "56a3470a5899b54802097fc275579730"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-114_2016-02-18.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_114_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2602aa4ca303d0791943c3fd7af3a95282ed9d2583766752dda173dc23bd244f7eb2d868afd0855d1549f19ab91bf4687d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_114", "Checksum": "f5c90f8f7ff0b6b4858b456b4b3bbece"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 18.02.2016 III 2015 114\nRegeste:\nPlanungs- und Baurecht (Baubewilligung) | Planungs- und Baurecht\n\nVerwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nKammer III\n\nIII 2015 114\n\nEntscheid vom 18. Februar 2016\n\nBesetzung Dr.iur. Josef Hensler, Präsident\nRuth Mikšovic-Waldis und Dr.oec. Andreas Risi, Richter\nlic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber\n\nParteien A.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Rechtsanwältin B.________,\n\ngegen\n\n1. Gemeinderat Schwyz,\nvertreten durch Rechtsanwalt C.________,\n2. Amt für Raumentwicklung ARE,\nVorinstanzen,\n3. D.________,\nBeschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.________,\n\nGegenstand Planungs- und Baurecht (Baubewilligung)\nSachverhalt:\n\nA. Die in der Zone W2D (2-geschossige Wohnzone-dicht) befindliche 1084m2\nFläche umfassende Liegenschaft KTN 001.________ ist mit einem\nEinfamilienhaus überbaut (Gemeinde Schwyz). D.________ beabsichtigen, im\nsüdwestlichen Bereich der Parzelle ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung zu\nerstellen. Der Gemeinderat Schwyz erteilte mit Beschluss vom 28. Mai 2014 mit\ngleichzeitiger Eröffnung des Gesamtentscheides des Amtes für\nRaumentwicklung vom 22. Mai 2014 die Bewilligung für das öffentlich aufgelegte\nBaugesuch (Abl-SZ 2013 mit späteren Projektanpassungen). Die gegen das\nBaugesuch erhobene Einsprache des Nachbarn A.________ (KTN\n002.________) wies er ab. Mit RRB Nr. 160/2015 vom 3. März 2015 hiess der\nRegierungsrat eine Beschwerde des Nachbarn gut und hob den angefochtenen\nBeschluss des Gemeinderates Schwyz auf, weil das Bauvorhaben die zulässige\nAusnützungsziffer 0.45 überschritt.\n\nB. Die Bauherren liessen in der Folge am 9. April 2015 projektgeänderte\nPläne einreichen, zu welchen sich das kantonale Amt für Raumentwicklung\nsowie der Einsprecher A.________ äussern konnten. Mit Beschluss vom 29. Mai\n2015 entschied der Gemeinderat Schwyz was folgt:\n1. Die von A.________, mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 eingereichte\nEinsprache wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.\n2. Die Kosten für die Einsprachebeurteilung (inklusive Kanzleikosten) betragen\nFr. 750.00. Diese werden zu einem Drittel (Fr. 250.00) der Bauherrschaft\nD.________, und zu zwei Drittel (Fr. 500.00) dem Einsprecher A.________,\nauferlegt. (…)\n3. Für das Einspracheverfahren werden keine Parteientschädigungen\nzugesprochen.\n4. Die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung\nauf Grundstück 001.________, wird gemäss den mit Datum vom 29.\nNovember 2013 resp. 10. April 2014 resp. 9. April 2015 eingereichten Plänen\nund Gesuchsunterlagen erteilt. (…)\n5. F.________, wird verpflichtet, spätestens innert 60 Tagen nach Rechtskraft\ndieser Baubewilligung kumulativ:\na) die beim Einfamilienhaus \"G.________ strasse\" ohne Baubewilligung\nerstellte Balkonverglasung im Erdgeschoss ersatzlos zu entfernen;\nb) die beim Einfamilienhaus \"G.________ strasse\" ohne Baubewilligung\nvorgenommene Umnutzung der Garage in einen Büroraum aufzugeben\nund diesen Raum in den baubewilligten Zustand (Garagennutzung)\nwiederherzustellen;\nc) im Dachraum beim Einfamilienhaus \"G.________ strasse\" auf einer Höhe\nvon 1.99 m (OK Decke OG bis UK) eine Holzdecke einzubauen.\n\n2\nDie Fertigstellung dieser drei Massnahmen ist mit den beiliegenden\nMeldekarten anzuzeigen.\n6. Mit den Bauarbeiten für das zur Bewilligung beantragte Einfamilienhaus mit\nEinliegerwohnung auf Grundstück KTN 001.________ darf erst begonnen\nwerden, wenn die angeordneten Massnahmen gemäss Dispositivziffer 5\nkumulativ ausgeführt worden sind und diese durch die Abteilung Hochbau\nkontrolliert wurden. Baubeginn heisst: Start mit Abhumusieren.\n7. (Brandschutz)\n8. Der Gesamtentscheid des Amtes für Raumentwicklung (ARE) Nr. B2013-1582\nvom 22. Mai 2014 sowie das Schreiben des Amtes für Raumentwicklung vom\n14. April 2015 werden mit dieser Bewilligung eröffnet und bilden gesamthaft\neinen integrierenden Bestandteil dieser Baubewilligung. Die darin verfügten\nAuflagen sind zu befolgen.\n\nC. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 lässt A.________ Beschwerde beim\nRegierungsrat des Kantons Schwyz erheben mit folgenden Rechtsbegehren:\n1. Der Beschluss des Gemeinderats Schwyz (…) vom 29. Mai 2015 sei\nvollumfänglich aufzuheben und die Baubewilligung zu Gunsten von\nD.________ (Geschäft-Nr. 539, kant. Reg.-Nr. 2013-208) sei nicht zu erteilen.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen und\nder Beschwerdegegner.\n\nFür den Fall einer Sprungbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer zudem\neine öffentliche, mündliche Verhandlung mit Augenschein vor Ort.\n\nD. Der Regierungsrat überwies mit Verfügung vom 6. Juli 2015 die\nBeschwerde zum Entscheid an das Verwaltungsgericht (§ 52\nVerwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974, VRP, SRSZ 234.110).\n\n"}