4. Nachdem bezüglich Streitwert der Grenzwert von Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG (Bundesgesetz über das Bundesgericht) nicht erreicht wird, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden, soweit sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 42 und 82ff., insbesondere Art. 85 BGG). Im Übrigen kann ebenfalls innert 30 Tagen seit Zustellung subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff.