SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 GebT enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf insgesamt Fr. 2'800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzulegen. Dieses Honorar erweist sich nicht als übersetzt, zumal wenn man in Betracht zieht, dass der Rechtsvertreter des Klägers für sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 9'140.45 gefordert hat.