6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Die Erhebung von Verfahrenskosten entfällt, nachdem der Streitwert (inkl. geltend gemachte Verzugszinsen) im Zeitpunkt der Klageerhebung gemäss Klageschrift (S. 21 unten, Ziff. 21) auf unter Fr. 10'000.-- zu veranschlagen ist (gemäss Replik, S. 26, beträgt der eingeklagte Betrag Fr. 12'069.90 zuzüglich Verzugszins).