auch wenn die betroffene Lehrperson damit nicht einverstanden ist. Daraus, dass der Mangel nicht bereits früher erkannt wurde und mithin der zunächst ohne ordentliches Lehrdiplom unterrichtende Kläger länger von einer zu hohen, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Entlöhnung profitieren konnte, kann der Kläger hinsichtlich der vorgenommenen Korrektur nichts zu seinen Gunsten ableiten. Anzufügen ist, dass der Kläger seine Unterrichtstätigkeit auch zum tieferen (korrekten) Lohnansatz weitergeführt hat und mithin der Einwand nicht zu hören ist, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, wegen dieser Lohnkorrektur zu kündigen.