Namentlich ist auch nicht der Argumentation in der 13 Klageschrift (S. 20) zu folgen, dass sinngemäss der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag Konsens erfordere und der Kläger der korrigierten Dienstaltersberechnung nie zugestimmt habe. Diesbezüglich verkennt der Kläger, dass die Lohnfestsetzung im nach kantonalem Recht zu organisierenden Volksschulwesen der freien Gestaltung durch die Lehrperson und den Schulträger entzogen ist und deswegen die Korrektur einer vor der Diplomerteilung unzutreffenden Dienstaltersberechnung pro futuro möglich ist,