5.1 Zusammenfassend ist § 13 Abs. 1 lit. a PVL so auszulegen, dass der Gesetzgeber den Beginn der Anrechnung eines Dienstjahres für Unterrichtstätigkeit an den Zeitpunkt anknüpft, in welchem die betreffende Ausbildung ordnungsgemäss abgeschlossen bzw. das betreffende Lehrdiplom ausgestellt wird. Nachdem dies hier erst am 12. Juni 2008 der Fall war, erweist es sich als rechtens, dass der Schulträger nach Entdeckung einer § 13 Abs. 1 lit. a PVL widersprechenden Dienstaltersberechnung dies pro futuro korrigiert hat.