4.8 Was sodann die in der Klageschrift (S. 15, Ziff. 9) geltend gemachte Besitzstandsgarantie nach § 51 PGL anbelangt, übersieht der Kläger, dass der Gesetzgeber eine solche Regelung explizit für den Übergang per 1. Januar 2003 von einer früheren, altrechtlichen Regelung auf das neue Recht vorgesehen hat. Hier liegt eine andere Konstellation (Berichtigung einer mangelhaften Dienstaltersberechnung nach Entdeckung des Fehlers) vor, wofür der Gesetzgeber keine Besitzstandsgarantie (im Sinne von § 51 PGL) vorgesehen hat.