4.7 Soweit der Kläger sich in der Replik (S. 12, Ziff. 35) darauf beruft, dass § 6 Abs. 2 PGL der Bestimmung von § 13 PVL vorginge, übersieht er, dass in § 6 Abs. 2 PGL der Gesetzgeber es zugelassen hat, ausnahmsweise auch Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss anzustellen. Allerdings kann aus seiner solchen (vorläufigen) Anstellung von Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss (für die betreffende Schulstufe) grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine jährliche Lohnerhöhung hergeleitet werden, denn § 13 Abs. 1 lit. a PVL steht einer Anrechnung von Unterrichtstätigkeit vor dem ordentlichen Ausbildungsabschluss grundsätzlich entgegen.