Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, dass dem Kläger keine Kündigung möglich gewesen sei, weshalb er aus diesen konkreten Umständen keinen Anspruch auf eine höhere Lohnzahlung herleiten kann. Hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung ist schliesslich noch auf die Ausführungen des Beklagten in der Klageantwort (S. 24, Ziff. 28) hinzuweisen, denen das Gericht nichts beizufügen hat.