12 umgehend eine Beendigung der Anstellung nach § 10 Abs. 1 PGL zu fordern für den Fall, dass die Korrektur ab 5 Dienstjahre (bzw. ab 1.1.2015 auf 6 Dienstjahre) beibehalten werde, hat er konkludent einem Vorgehen zugestimmt, bei welchem die Frage der Lohndifferenz nachträglich auf dem dafür vorgesehenen Klageweg geklärt wird. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht davon gesprochen werden, dass dem Kläger keine Kündigung möglich gewesen sei, weshalb er aus diesen konkreten Umständen keinen Anspruch auf eine höhere Lohnzahlung herleiten kann.