Obwohl der Kläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste, dass die Lohnzahlungen ab August 2014 auf der Basis von 5 Dienstjahren entrichtet werden, hat er seine Unterrichtstätigkeit im neuen Schuljahr angetreten und weiter ausgeübt. Dem Kläger wäre es − in Kenntnis der korrigierten Lohnberechnung mit 5 Dienstjahren − freigestanden, das Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 PGL umgehend beenden zu lassen, soweit er der Meinung war, dass die bisherige Dienstaltersanrechnung bei der Lohnberechnung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Fortführung der Anstellung sei. Indem der Kläger (nach der Aktenlage) darauf verzichtete,