Diese Willensäusserung wurde auch dadurch dokumentiert, dass dem Kläger ein neuer, vom Schulträger bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2014 auf der Basis von 5 Dienstjahren unterbreitet wurde (KB 12). Obwohl der Kläger bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste, dass die Lohnzahlungen ab August 2014 auf der Basis von 5 Dienstjahren entrichtet werden, hat er seine Unterrichtstätigkeit im neuen Schuljahr angetreten und weiter ausgeübt.