zu Beginn des ersten Anstellungsjahres über das erforderliche Lehrdiplom verfügen. In diesem Sinne ist es − entgegen der Auffassung des Klägers − durchaus zulässig, dass nach Erteilung des Lehrdiploms eine Anpassung der Lohnberechnung (unter Neuberechnung der Dienstjahre) vorgenommen wird. Aus dem Umstand, wonach die dargelegte Abweichung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL grundsätzlich schon früher (und nicht erst Mitte 2014) erkennbar gewesen wäre, kann der Kläger grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal der Beklagte davon abgesehen hat, die vor der Diplomerteilung grundsätzlich zu viel bezahlten Lohnanteile zurückzufordern.