Wie bereits erwähnt wurde, erachtet das Gericht es als zulässig, dass der Schulträger eine § 13 Abs. 1 lit. a PVL widersprechende Dienstaltersberechnung, welche er im Kontext mit der Einführung eines Informatikprogrammes feststellte (vgl. Klageantwort, S. 11), pro futuro berichtigen durfte und grundsätzlich nicht daran gebunden ist, eine trotz fehlendem Lehrdiplom vorgenommene Dienstaltersberechnung jährlich tel quel zu übernehmen, zumal der Lohn aus verschiedenen Gründen (u.a. infolge unterschiedlicher Pensen) jährlich zu überprüfen und neu festzulegen ist.