11 rechtlichen Gehörs betreffen (Klageschrift, S. 16 unten) und die Argumentation beinhalten, dass die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung frühestens nach der Stellungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2015 erfüllt gewesen wären, weshalb die Lohnanpassung frühestens per 31. Juli 2015 und nicht per 1. August 2014 hätte erfolgen dürfen (vgl. Klageschrift, S. 18, 3. Abs.). Wie bereits erwähnt wurde, erachtet das Gericht es als zulässig, dass der Schulträger eine § 13 Abs. 1 lit.