Ein gegenteiliges Ergebnis (wonach ein nachträglich festgestellter Fehler nicht pro futuro korrigiert werden dürfte) liesse sich nicht rechtfertigen, denn diesfalls würde der Kläger im Vergleich mit allen anderen Angestellten, welche nicht von einem Lohnfehler profitieren könnten, zu Unrecht auf Dauer bessergestellt, was mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren ist. Anzufügen ist, dass die Lohnfestsetzung nicht im freien Ermessen des Schulträgers liegt, sondern durch die Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers reglementiert wird, wozu wie erwähnt auch die Berechnung der Dienstjahre nach § 13 Abs. 1 lit. a PVL gehört.