Entgegen der sinngemässen Meinung des Klägers ist der Schulträger grundsätzlich berechtigt, einen erkannten Fehler in der Lohnberechnung eines Angestellten pro futuro zu korrigieren. Als Fehler ist die Tatsache zu betrachten, dass der Kläger zu Unrecht während fünf Jahren gleich eingestuft und besoldet wurde wie eine diplomierte Lehrperson, obwohl der Kläger in diesen ersten Jahren bis 20.2.2012 über kein PH-Lehrdiplom verfügte. Dass der Kläger per Mitte 2007 "vier Fachlehrdiplome vorweisen" konnte (wie dies in der Replik, S. 11, Ziff. 33, geltend gemacht wurde), ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht nicht nachgewiesen worden.