Soweit sich der Kläger auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und sinngemäss geltend macht, dass sein (gutgläubiges) Vertrauen auf die in den öffentlich-rechtlichen Verträgen bis und mit 12. bzw. 26. Juni 2013 angerechneten Dienstjahre zu schützen sei, verkennt er die Tragweite des Vertrauensschutzes. Ginge es um die Rückerstattung von zu hohen Lohnauszahlungen, könnte der Käger einer solchen Rückforderung grundsätzlich entgegenhalten, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Lohn Dispositionen (Ausgaben) getätigt habe, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht