4.2 Weshalb die PH E.________ dem Kläger im Jahre 2007 kein Lehrdiplom erteilte, begründet der Kläger vor Verwaltungsgericht sinngemäss damit, dass ihm der Abschluss eines Faches fehlte (vgl. Klageschrift, S. 13, 4. Abs.: "hier zunächst Englisch, dann Abschluss in Hauswirtschaft"; siehe auch Replik, S. 4, Ziff. 4). Deswegen wurde ihm vom zuständigen kantonalen Departement jeweils nur eine auf ein Jahr befristete (provisorische) und keine dauerhafte Lehramtsbewilligung erteilt (vgl. KB 2, 4, 6, 8). Damit bleibt es dabei, dass der Kläger sein Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erst am 20. Februar 2012 erhalten hat, womit nach der Regelung von § 13 Abs. 1 lit.