a PVL abweichende Praxis zu korrigieren bzw. nicht mehr gleichermassen anzuwenden. Immerhin hat der Schulträger für die Unterrichtstätigkeit vor Erlangung des Lehrdiploms vom 20. Februar 2012 insgesamt 2 Dienstjahre zugestanden, obwohl bei einer konsequenten Berücksichtigung der vom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 lit. a PVL vorgegebenen Regelung vor dem 20. Februar 2012 an sich nichts anzurechnen gewesen wäre. Aus diesem Zugeständnis kann der Kläger indessen nicht ableiten, dass ihm auch noch zusätzliche drei Dienstjahre anzurechnen wären, wie nachfolgend dargelegt wird.