3c S. 253f.). Im vorliegenden Fall kann nach der Aktenlage nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden wolle, hat doch der Schulträger mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014 9 (= BB 6) dokumentiert, dass er gewillt ist, eine frühere, von § 13 Abs. 1 lit. a PVL abweichende Praxis zu korrigieren bzw. nicht mehr gleichermassen anzuwenden.