4.1.2 Daraus, dass die Schulbehörden möglicherweise früher bzw. in anderen Fällen eine grosszügigere Praxis anwendeten, kann der Kläger grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Einmal abgesehen davon, dass solche in anderen Fällen anerkannte Anrechnungen nicht substantiiert vorgebracht wurden, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden.