Entgegen der Argumentation in der Klageschrift (S. 12 oben) hat der Kläger seine Ausbildung zur Lehrperson an der Oberstufe nicht mit einzelnen (notabene in den vom Kläger eingereichten Unterlagen nicht substantiiert dargelegten) Prüfungen Mitte 2007, sondern erst mit dem Lehrdiplom vom 20. Februar 2012 abgeschlossen. Im Übrigen reicht das Maturitätszeugnis − entgegen der Argumentation in der Replik (S. 7 unten, S. 8 unten) − grundsätzlich nicht aus, um die Anforderungen von § 13 Abs. 1 lit. a PVL zu erfüllen.