4.1.1 Aus dem Wortlaut von § 13 Abs. 1 lit. a PVL ergibt sich unmissverständlich, dass der Gesetzgeber die Anrechnung von Dienstjahren vom Vorliegen des betreffenden Ausbildungsabschlusses bzw. einer definitiven Lehrbewilligung für die jeweilige Schulstufe abhängig gemacht hat. Es geht dabei um die definitive Lehramtsbewilligung und nicht um eine provisorische Zulassung