3. Nach der Aktenlage hat der Kläger das Lehrdiplom der PH E.________ als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I am 20. Februar 2012 erhalten (= BB 3). Demnach wäre die Unterrichtstätigkeit seit Erlangung dieses ordentlichen Ausbildungsabschlusses per 20. Februar 2012 im Jahre 2012 nach Massgabe von § 13 Abs. 1 lit. a PVL i.V.m. § 13 Abs. 2 PVL als erstes Dienstjahr anzurechnen sowie dementsprechend 2013 grundsätzlich als 2. Dienstjahr und 2014 als 3. Dienstjahr. Demgegenüber nahm der Schulträger im Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2014 (= KB 12) folgende Berechnung vor (siehe auch Klageschrift, S. 7, Ziff. 9):