c) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel. 7 2 Tätigkeiten im Sinne von Buchst. a und b werden als ganzes Dienstjahr angerechnet, wenn sie 18 oder mehr Unterrichtswochen im Kalenderjahr gedauert haben. 3 Tätigkeiten im Sinne von Buchst. c werden angerechnet, soweit sie nach Vollendung des 23. Altersjahres ausgeübt worden sind. Die maximale Anrechnung beträgt sechs Dienstjahre.