Nach § 37 Abs. 1 PGL erfüllen Lehrpersonen das erste Dienstjahr im Schuldienst am 31. Dezember des Eintrittsjahres unabhängig vom Eintrittsdatum. Ab dem zweiten Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2 PGL). Gemäss § 38 Abs. 2 PGL sind für die Einreihung in die Lohnstufen die erfüllten Dienstjahre massgebend. Als volle Dienstjahre zählen die Jahre, während denen eine Lehrperson unterrichtet hat oder an der Volksschule therapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt, inwieweit andere Tätigkeiten und Kindererziehung als Dienstjahre angerechnet werden (§ 38 Abs. 3 PGL).