jeweils drei Dienstjahre weniger anzurechnen seien. Darauf ist nachfolgend zurückzukommen. 2.1 Die Besoldung wird in den §§ 35ff. PGL geregelt. Für die Sekundarstufe I gilt nach § 35 Abs. 1 PGL, dass die Schulträger die Lehrkräfte in einer im Gesetz umschriebenen Bandbreite (Lohnklassen) einreihen, wobei für die Einreihung die vom Regierungsrat nach der Art und Dauer der Ausbildung sowie der Funktion festzulegenden Richtpositionen massgebend sind. Der Regierungsrat regelt die Besoldung der Stellvertretungen (§ 35 Abs. 2, 1. Teilsatz PGL).