1.3.1 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat die klagende Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die beklagte Partei hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren durchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn die beklagte Partei die Forderung nicht anerkennt (§ 49 Abs. 2 PGL). 1.3.2 Dieses Vorverfahren wurde im konkreten Fall eingehalten (vgl. KB 17, 18).