Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten (§ 6 Abs. 2 PGL). Gemäss § 7 PGL ist das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss oder definitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates in der Regel unbefristet. 1.2 Über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen sowie Stellvertretungen entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 49 Abs. 1 PGL).