1.1 Das kantonale Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an der Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL, SRSZ 612.110) regelt das Arbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen tätigen Lehrpersonen (vgl. § 1 Abs. 1 PGL). Nach § 6 Abs. 1 PGL dürfen als Lehrpersonen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die über einen anerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. Ausnahmsweise können Lehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss angestellt werden. Der Erziehungsrat regelt die Einzelheiten (§ 6 Abs. 2 PGL).