2. Es sei festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag zwischen A.________ und dem Bezirk C.________ vom 12./22. Juni 2013 unverändert Bestand hat und gültig ist, insbesondere in Bezug auf die angerechneten Dienstjahre und die gestützt darauf erfolgte Lohneinreihung (im Jahr 2014 acht 5 anrechenbare Dienstjahre, im Jahr 2015 neun anrechenbare Dienstjahre und im Jahr 2016 zehn anrechenbare Dienstjahre in der Lohnklasse 3 der Sekundarstufe I); 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.