{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34f787039307f867996ff02048905656"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_109", "Checksum": "ae04ab89343ae8f63d66946e5fb70757"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 26.10.2016 III 2015 109\nRegeste:\nPersonal- und Besoldungsrecht (Dienstjahre/Lohneinreihung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\nSodann wurde der Kläger bereits im Rahmen einer Unterredung vom 16. Juni\n2014 sowie schriftlich am 30. Juni 2014 (KB 13) und am 11. August 2014 (KB 14)\ninformiert, dass der Schulträger den Lohn für das neue Schuljahr (ab August\n2014) auf der Basis von 5 Dienstjahren berechnen und auszahlen werde. Diese\nWillensäusserung wurde auch dadurch dokumentiert, dass dem Kläger ein\nneuer, vom Schulträger bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag vom 16. Juni 2014\nauf der Basis von 5 Dienstjahren unterbreitet wurde (KB 12). Obwohl der Kläger\nbei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wusste, dass die Lohnzahlungen ab August\n2014 auf der Basis von 5 Dienstjahren entrichtet werden, hat er seine\nUnterrichtstätigkeit im neuen Schuljahr angetreten und weiter ausgeübt. Dem\nKläger wäre es − in Kenntnis der korrigierten Lohnberechnung mit 5 Dienstjahren\n− freigestanden, das Arbeitsverhältnis nach § 10 Abs. 1 PGL umgehend beenden\nzu lassen, soweit er der Meinung war, dass die bisherige Dienstaltersanrechnung\nbei der Lohnberechnung eine unabdingbare Voraussetzung für eine Fortführung\nder Anstellung sei. Indem der Kläger (nach der Aktenlage) darauf verzichtete,\n\n12\numgehend eine Beendigung der Anstellung nach § 10 Abs. 1 PGL zu fordern für\nden Fall, dass die Korrektur ab 5 Dienstjahre (bzw. ab 1.1.2015 auf 6\nDienstjahre) beibehalten werde, hat er konkludent einem Vorgehen zugestimmt,\nbei welchem die Frage der Lohndifferenz nachträglich auf dem dafür\nvorgesehenen Klageweg geklärt wird. Jedenfalls kann bei dieser Sachlage nicht\ndavon gesprochen werden, dass dem Kläger keine Kündigung möglich gewesen\nsei, weshalb er aus diesen konkreten Umständen keinen Anspruch auf eine\nhöhere Lohnzahlung herleiten kann. Hinsichtlich der geltend gemachten\nGehörsverletzung ist schliesslich noch auf die Ausführungen des Beklagten in\nder Klageantwort (S. 24, Ziff. 28) hinzuweisen, denen das Gericht nichts\nbeizufügen hat.\n\n4.7 Soweit der Kläger sich in der Replik (S. 12, Ziff. 35) darauf beruft, dass § 6\nAbs. 2 PGL der Bestimmung von § 13 PVL vorginge, übersieht er, dass in § 6\nAbs. 2 PGL der Gesetzgeber es zugelassen hat, ausnahmsweise auch\nLehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss anzustellen. Allerdings\nkann aus seiner solchen (vorläufigen) Anstellung von Lehrpersonen ohne\nanerkannten Ausbildungsabschluss (für die betreffende Schulstufe) grundsätzlich\nkein gesetzlicher Anspruch auf eine jährliche Lohnerhöhung hergeleitet werden,\ndenn § 13 Abs. 1 lit. a PVL steht einer Anrechnung von Unterrichtstätigkeit vor\ndem ordentlichen Ausbildungsabschluss grundsätzlich entgegen.\n\n4.8 Was sodann die in der Klageschrift (S. 15, Ziff. 9) geltend gemachte\nBesitzstandsgarantie nach § 51 PGL anbelangt, übersieht der Kläger, dass der\nGesetzgeber eine solche Regelung explizit für den Übergang per 1. Januar 2003\nvon einer früheren, altrechtlichen Regelung auf das neue Recht vorgesehen hat.\nHier liegt eine andere Konstellation (Berichtigung einer mangelhaften\nDienstaltersberechnung nach Entdeckung des Fehlers) vor, wofür der\nGesetzgeber keine Besitzstandsgarantie (im Sinne von § 51 PGL) vorgesehen\nhat.\n\n5.1 Zusammenfassend ist § 13 Abs. 1 lit. a PVL so auszulegen, dass der\nGesetzgeber den Beginn der Anrechnung eines Dienstjahres für\nUnterrichtstätigkeit an den Zeitpunkt anknüpft, in welchem die betreffende\nAusbildung ordnungsgemäss abgeschlossen bzw. das betreffende Lehrdiplom\nausgestellt wird. Nachdem dies hier erst am 12. Juni 2008 der Fall war, erweist\nes sich als rechtens, dass der Schulträger nach Entdeckung einer § 13 Abs. 1 lit.\na PVL widersprechenden Dienstaltersberechnung dies pro futuro korrigiert hat.\n\n5.2 An diesem dargelegten Ergebnis vermögen sämtliche weiteren Vorbringen\ndes Klägers nichts zu ändern. Namentlich ist auch nicht der Argumentation in der\n13\nKlageschrift (S. 20) zu folgen, dass sinngemäss der öffentlich-rechtliche\nArbeitsvertrag Konsens erfordere und der Kläger der korrigierten\nDienstaltersberechnung nie zugestimmt habe. Diesbezüglich verkennt der\nKläger, dass die Lohnfestsetzung im nach kantonalem Recht zu organisierenden\nVolksschulwesen der freien Gestaltung durch die Lehrperson und den\nSchulträger entzogen ist und deswegen die Korrektur einer vor der\nDiplomerteilung unzutreffenden Dienstaltersberechnung pro futuro möglich ist,\nauch wenn die betroffene Lehrperson damit nicht einverstanden ist. Daraus, dass\nder Mangel nicht bereits früher erkannt wurde und mithin der zunächst ohne\nordentliches Lehrdiplom unterrichtende Kläger länger von einer zu hohen, vom\nGesetzgeber nicht beabsichtigten Entlöhnung profitieren konnte, kann der Kläger\nhinsichtlich der vorgenommenen Korrektur nichts zu seinen Gunsten ableiten.\nAnzufügen ist, dass der Kläger seine Unterrichtstätigkeit auch zum tieferen\n(korrekten) Lohnansatz weitergeführt hat und mithin der Einwand nicht zu hören\nist, dass er keine Gelegenheit gehabt habe, wegen dieser Lohnkorrektur zu\nkündigen.\n\n6. Aus all diesen Gründen erweist sich die Klage als unbegründet, weshalb\nsie abgewiesen wird. Die Erhebung von Verfahrenskosten entfällt, nachdem der\nStreitwert (inkl. geltend gemachte Verzugszinsen) im Zeitpunkt der\nKlageerhebung gemäss Klageschrift (S. 21 unten, Ziff. 21) auf unter Fr. 10'000.--\nzu veranschlagen ist (gemäss Replik, S. 26, beträgt der eingeklagte Betrag Fr.\n12'069.90 zuzüglich Verzugszins).\n\n"}