{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34f787039307f867996ff02048905656"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_109", "Checksum": "ae04ab89343ae8f63d66946e5fb70757"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 26.10.2016 III 2015 109\nRegeste:\nPersonal- und Besoldungsrecht (Dienstjahre/Lohneinreihung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n 10\n4.5 Soweit sich der Kläger auf den Grundsatz von Treu und Glauben beruft und\nsinngemäss geltend macht, dass sein (gutgläubiges) Vertrauen auf die in den\nöffentlich-rechtlichen Verträgen bis und mit 12. bzw. 26. Juni 2013\nangerechneten Dienstjahre zu schützen sei, verkennt er die Tragweite des\nVertrauensschutzes. Ginge es um die Rückerstattung von zu hohen\nLohnauszahlungen, könnte der Käger einer solchen Rückforderung grundsätzlich\nentgegenhalten, dass er im Vertrauen auf den erhaltenen Lohn Dispositionen\n(Ausgaben) getätigt habe, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht\nwerden könnten (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.\nAufl., Rz. 659 betreffend Vertrauensbetätigung). Hier geht es aber nicht um eine\nRückforderung (und damit nicht um eine Korrektur ex tunc), sondern\ngrundsätzlich um eine Korrektur ex nunc (in casu wurde die Korrektur erstmals\nam 10. Juni 2014 und anlässlich der Besprechung vom 16. Juni 2014 mit\nWirkung ab 1. August 2014 mitgeteilt, vgl. Klageschrift, S. 7 oben i.V.m. KB 13).\nEntgegen der sinngemässen Meinung des Klägers ist der Schulträger\ngrundsätzlich berechtigt, einen erkannten Fehler in der Lohnberechnung eines\nAngestellten pro futuro zu korrigieren. Als Fehler ist die Tatsache zu betrachten,\ndass der Kläger zu Unrecht während fünf Jahren gleich eingestuft und besoldet\nwurde wie eine diplomierte Lehrperson, obwohl der Kläger in diesen ersten\nJahren bis 20.2.2012 über kein PH-Lehrdiplom verfügte. Dass der Kläger per\nMitte 2007 \"vier Fachlehrdiplome vorweisen\" konnte (wie dies in der Replik, S.\n11, Ziff. 33, geltend gemacht wurde), ist im Verfahren vor Verwaltungsgericht\nnicht nachgewiesen worden. Es ist kein anerkanntes Fachlehrdiplom aus dem\nJahr 2007 für die Erteilung von Schulunterricht in der Oberstufe aktenkundig.\n\nEin gegenteiliges Ergebnis (wonach ein nachträglich festgestellter Fehler nicht\npro futuro korrigiert werden dürfte) liesse sich nicht rechtfertigen, denn diesfalls\nwürde der Kläger im Vergleich mit allen anderen Angestellten, welche nicht von\neinem Lohnfehler profitieren könnten, zu Unrecht auf Dauer bessergestellt, was\nmit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht zu vereinbaren ist. Anzufügen ist,\ndass die Lohnfestsetzung nicht im freien Ermessen des Schulträgers liegt,\nsondern durch die Vorgaben des kantonalen Gesetzgebers reglementiert wird,\nwozu wie erwähnt auch die Berechnung der Dienstjahre nach § 13 Abs. 1 lit. a\nPVL gehört.\n\n4.6 Nicht zu hören sind die weiteren Einwände des Klägers, welche namentlich\nsinngemäss eine einseitige Vertragsänderung beanstanden, sich auf den\nGrundsatz \"pacta sund servanda\" berufen (vgl. Klageschrift, S. 17), den am 12.\nbzw. 22. Juni 2013 abgeschlossenen Arbeitsvertrag als weiterhin anwendbar\nerklären (vgl. Replik, S. 18 unten mit Verweis auf KB 11), eine Verletzung des\n\n11\nrechtlichen Gehörs betreffen (Klageschrift, S. 16 unten) und die Argumentation\nbeinhalten, dass die Voraussetzungen für eine Änderungskündigung frühestens\nnach der Stellungnahme des Beklagten vom 11. Februar 2015 erfüllt gewesen\nwären, weshalb die Lohnanpassung frühestens per 31. Juli 2015 und nicht per 1.\nAugust 2014 hätte erfolgen dürfen (vgl. Klageschrift, S. 18, 3. Abs.). Wie bereits\nerwähnt wurde, erachtet das Gericht es als zulässig, dass der Schulträger eine §\n13 Abs. 1 lit. a PVL widersprechende Dienstaltersberechnung, welche er im\nKontext mit der Einführung eines Informatikprogrammes feststellte (vgl.\nKlageantwort, S. 11), pro futuro berichtigen durfte und grundsätzlich nicht daran\ngebunden ist, eine trotz fehlendem Lehrdiplom vorgenommene\nDienstaltersberechnung jährlich tel quel zu übernehmen, zumal der Lohn aus\nverschiedenen Gründen (u.a. infolge unterschiedlicher Pensen) jährlich zu\nüberprüfen und neu festzulegen ist. Es geht prinzipiell nicht an, Lehrkräfte,\nwelche in den ersten Anstellungsjahren noch über kein ordentliches Lehrdiplom\nverfügen, in lohnmässiger Hinsicht gleich zu halten wie Lehrkräfte, welche schon\nzu Beginn des ersten Anstellungsjahres über das erforderliche Lehrdiplom\nverfügen. In diesem Sinne ist es − entgegen der Auffassung des Klägers −\ndurchaus zulässig, dass nach Erteilung des Lehrdiploms eine Anpassung der\nLohnberechnung (unter Neuberechnung der Dienstjahre) vorgenommen wird.\nAus dem Umstand, wonach die dargelegte Abweichung von § 13 Abs. 1 lit. a\nPVL grundsätzlich schon früher (und nicht erst Mitte 2014) erkennbar gewesen\nwäre, kann der Kläger grundsätzlich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal\nder Beklagte davon abgesehen hat, die vor der Diplomerteilung grundsätzlich zu\nviel bezahlten Lohnanteile zurückzufordern.\n\n"}