{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34f787039307f867996ff02048905656"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_109", "Checksum": "ae04ab89343ae8f63d66946e5fb70757"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Kammer 26.10.2016 III 2015 109\nRegeste:\nPersonal- und Besoldungsrecht (Dienstjahre/Lohneinreihung) | Personal- und Besoldungsrecht\n\n4.1.2 Daraus, dass die Schulbehörden möglicherweise früher bzw. in anderen\nFällen eine grosszügigere Praxis anwendeten, kann der Kläger grundsätzlich\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Einmal abgesehen davon, dass solche in\nanderen Fällen anerkannte Anrechnungen nicht substantiiert vorgebracht\nwurden, ist auf die ständige Rechtsprechung hinzuweisen, wonach der\nGrundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf\ndie gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in\nanderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern\ngrundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz\nbehandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird\njedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssatzes ein\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV;\neingehend hierzu Pierre Tschannen, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im\nGrundrechtskleid, ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht\nsetzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen\nSachverhaltselementen übereinstimmen, dass dieselbe Behörde in ständiger\nPraxis vom Gesetz abweicht und zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht\ngesetzeskonform entscheiden zu wollen. Schliesslich dürfen keine\nüberwiegenden Gesetzmässigkeitsinteressen oder Interessen Dritter bestehen\n(vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_400/2014 vom 4.12.2014 Erw. 2.3 mit Verweis auf\nBGE 139 II 49 Erw. 7.1 S. 61; BGE 136 I 65 Erw. 5.6 S. 78f.; BGE 123 II 248\nErw. 3c S. 253f.). Im vorliegenden Fall kann nach der Aktenlage nicht davon\ngesprochen werden, dass die Behörde auch inskünftig nicht gesetzeskonform\nentscheiden wolle, hat doch der Schulträger mit dem Beschluss vom 3. Juni 2014\n9\n(= BB 6) dokumentiert, dass er gewillt ist, eine frühere, von § 13 Abs. 1 lit. a PVL\nabweichende Praxis zu korrigieren bzw. nicht mehr gleichermassen\nanzuwenden. Immerhin hat der Schulträger für die Unterrichtstätigkeit vor\nErlangung des Lehrdiploms vom 20. Februar 2012 insgesamt\n2 Dienstjahre zugestanden, obwohl bei einer konsequenten Berücksichtigung der\nvom Gesetzgeber in § 13 Abs. 1 lit. a PVL vorgegebenen Regelung vor dem 20.\nFebruar 2012 an sich nichts anzurechnen gewesen wäre. Aus diesem\nZugeständnis kann der Kläger indessen nicht ableiten, dass ihm auch noch\nzusätzliche drei Dienstjahre anzurechnen wären, wie nachfolgend dargelegt wird.\n\n4.2 Weshalb die PH E.________ dem Kläger im Jahre 2007 kein Lehrdiplom\nerteilte, begründet der Kläger vor Verwaltungsgericht sinngemäss damit, dass\nihm der Abschluss eines Faches fehlte (vgl. Klageschrift, S. 13, 4. Abs.: \"hier\nzunächst Englisch, dann Abschluss in Hauswirtschaft\"; siehe auch Replik, S. 4,\nZiff. 4). Deswegen wurde ihm vom zuständigen kantonalen Departement jeweils\nnur eine auf ein Jahr befristete (provisorische) und keine dauerhafte\nLehramtsbewilligung erteilt (vgl. KB 2, 4, 6, 8). Damit bleibt es dabei, dass der\nKläger sein Lehrdiplom als Stufenlehrkraft für die Sekundarstufe I erst am 20.\nFebruar 2012 erhalten hat, womit nach der Regelung von § 13 Abs. 1 lit. a PVL\n(\"nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als\nLehrperson erlangt worden ist\") ein Anspruch auf Anrechnung der\nUnterrichtstätigkeit erst ab diesem Zeitpunkt besteht.\n\n4.3 Daran vermögen die weiteren Vorbringen des Klägers nichts zu ändern.\nSoweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm im öffentlich-rechtlichen\nArbeitsvertrag vom 6. bzw. 7. August 2007 ein Dienstjahr angerechnet wurde (KB\n1), übersieht er, dass dieser Arbeitsvertrag einen Fehler enthält, da zu Unrecht\n\"2007 als Diplomjahr\" aufgeführt wurde, da wie erwähnt das Lehrdiplom erst im\nFebruar 2012 ausgestellt wurde (siehe oben). Analoges gilt grundsätzlich auch\nfür die öffentlich-rechtlichen Arbeitsverträge vom 8. bzw. 9. April 2008 (= KB 3),\nvom 31. März 2009 (= KB 5), vom 1. bzw. 2. Juli 2010 (= KB 7) und vom 10. bzw.\n16. Mai 2011 (= KB 9), wo ebenfalls zu Unrecht \"2007 als Diplomjahr\"\nangegeben wird bzw. übernommen wurde.\n\n4.4 Erst im öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag vom 12. bzw. 22. Juni 2013 (=\nKB 11) wurde an sich zutreffend als Diplomjahr das Jahr 2012 aufgeführt,\nindessen dennoch 7 Dienstjahre und damit eine Unterrichtstätigkeit schon vor der\nDiplomerteilung angerechnet, was grundsätzlich der ratio legis von § 13 Abs. 1\nlit. a PVL widerspricht.\n\n"}