{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-26", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "34f787039307f867996ff02048905656"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2015-109_2016-10-26.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2015_109_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f269677e486cbd0bc8bfa6ca2ef1701bccca104c5eb1e88781c3fe12e23bf8777620ab6ece83a494f08bf4c39ed2cea874d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2015_109", "Checksum": "ae04ab89343ae8f63d66946e5fb70757"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2015 109"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Es sei festzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Arbeitsvertrag zwischen\nA.________ und dem Bezirk C.________ vom 12./22. Juni 2013 unverändert\nBestand hat und gültig ist, insbesondere in Bezug auf die angerechneten\nDienstjahre und die gestützt darauf erfolgte Lohneinreihung (im Jahr 2014 acht\n\n5\nanrechenbare Dienstjahre, im Jahr 2015 neun anrechenbare Dienstjahre und\nim Jahr 2016 zehn anrechenbare Dienstjahre in der Lohnklasse 3 der\nSekundarstufe I);\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.\n\nDer Bezirk C.________ hielt mit Duplik vom 18. Mai 2016 am Antrag auf\nAbweisung der Klage fest.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Das kantonale Personal- und Besoldungsgesetz für die Lehrpersonen an\nder Volksschule vom 27. Juni 2002 (PGL, SRSZ 612.110) regelt das\nArbeitsverhältnis und die Besoldung der an den öffentlichen Volksschulen tätigen\nLehrpersonen (vgl. § 1 Abs. 1 PGL). Nach § 6 Abs. 1 PGL dürfen als\nLehrpersonen grundsätzlich nur Personen angestellt werden, die über einen\nanerkannten Ausbildungsabschluss verfügen. Ausnahmsweise können\nLehrpersonen ohne anerkannten Ausbildungsabschluss angestellt werden. Der\nErziehungsrat regelt die Einzelheiten (§ 6 Abs. 2 PGL). Gemäss § 7 PGL ist das\nArbeitsverhältnis der Lehrpersonen mit anerkanntem Ausbildungsabschluss oder\ndefinitiver Lehrbewilligung des Erziehungsrates in der Regel unbefristet.\n\n1.2 Über die Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten aus dem\nArbeitsverhältnis zwischen den Schulträgern und den Lehrpersonen sowie\nStellvertretungen entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 49\nAbs. 1 PGL).\n\n1.3.1 Bevor die Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht wird, hat die\nklagende Partei der beklagten Partei ihre Forderung schriftlich anzumelden. Die\nbeklagte Partei hat dazu innert 60 Tagen Stellung zu nehmen. Das\nVerwaltungsgericht tritt auf die Klage nur ein, wenn dieses Vorverfahren\ndurchgeführt oder auf seine Veranlassung nachgeholt wurde und wenn die\nbeklagte Partei die Forderung nicht anerkennt (§ 49 Abs. 2 PGL).\n\n1.3.2 Dieses Vorverfahren wurde im konkreten Fall eingehalten (vgl. KB 17, 18).\n\n1.4 Die Voraussetzungen, um auf die vorliegende Klage einzutreten, sind\nerfüllt. In diesem Klageverfahren geht es im Wesentlichen um den Lohn, welcher\ndem Kläger für seine Unterrichtstätigkeit ab 1. August 2014 zusteht. Konkret ist\nzwischen den Parteien streitig, wie viele Dienstjahre bei der Lohnfestlegung\nanzurechnen sind. Nach Auffassung des Klägers sind ihm für den Zeitraum vom\n1. August 2014 bis 31. Dezember 2014 acht Dienstjahre, für den Zeitraum vom 1.\n6\nJanuar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 neun Dienstjahre sowie im Jahr 2016\nzehn Dienstjahre anzurechnen, derweil nach der Argumentation des Beklagten\njeweils drei Dienstjahre weniger anzurechnen seien. Darauf ist nachfolgend\nzurückzukommen.\n\n2.1 Die Besoldung wird in den §§ 35ff. PGL geregelt. Für die Sekundarstufe I\ngilt nach § 35 Abs. 1 PGL, dass die Schulträger die Lehrkräfte in einer im Gesetz\numschriebenen Bandbreite (Lohnklassen) einreihen, wobei für die Einreihung die\nvom Regierungsrat nach der Art und Dauer der Ausbildung sowie der Funktion\nfestzulegenden Richtpositionen massgebend sind. Der Regierungsrat regelt die\nBesoldung der Stellvertretungen (§ 35 Abs. 2, 1. Teilsatz PGL). Der Lohnanstieg\nvom Minimum zum Maximum erfolgt insgesamt in 18 Lohnstufen von je 3\nProzent, und zwar jährlich bis und mit 15. Dienstjahr und anschliessend\nperiodisch im 18., 21., 24. und 27. Dienstjahr (§ 36 Abs. 1 PGL). Der Lohnanstieg\nerfolgt auf den 1. Januar des jeweiligen Dienstjahres (§ 36 Abs. 2 PGL).\n\nNach § 37 Abs. 1 PGL erfüllen Lehrpersonen das erste Dienstjahr im Schuldienst\nam 31. Dezember des Eintrittsjahres unabhängig vom Eintrittsdatum. Ab dem\nzweiten Dienstjahr entspricht ein Dienstjahr einem Kalenderjahr (§ 37 Abs. 2\nPGL). Gemäss § 38 Abs. 2 PGL sind für die Einreihung in die Lohnstufen die\nerfüllten Dienstjahre massgebend. Als volle Dienstjahre zählen die Jahre,\nwährend denen eine Lehrperson unterrichtet hat oder an der Volksschule\ntherapeutisch tätig war. Der Regierungsrat regelt, inwieweit andere Tätigkeiten\nund Kindererziehung als Dienstjahre angerechnet werden (§ 38 Abs. 3 PGL).\n\n2.2 Der Regierungsrat hat gestützt auf § 54 Abs. 3 PGL (und § 38 Abs. 3 PGL)\nin § 13 der Personal- und Besoldungsverordnung für die Lehrpersonen an der\nVolksschule vom 10. Dezember 2002 (PVL, SRSZ 612.111) die Berechnung der\nDienstjahre wie folgt geregelt (Fettdruck nicht im Original):\n\n1 Für die Einreihung der Lehrpersonen in die Lohnstufen werden Dienstjahre wie\nfolgt angerechnet:\na) Unterrichtstätigkeit und Therapietätigkeit an einer öffentlichen oder privaten\nSchule während eines ganzen Schuljahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss\noder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles\nDienstjahr;\nb) Tätigkeiten in der Schulleitung, in der Schulaufsicht oder in anerkannten Kinderbetreuungsstätten während eines ganzen Kalenderjahres, nachdem ein Ausbildungsabschluss oder eine definitive Lehrbewilligung als Lehrperson erlangt worden ist, als volles Dienstjahr;\nc) andere Tätigkeiten wie Kindererziehung, Weiterbildung, Erwerbstätigkeit in anderen Berufen während eines ganzen Kalenderjahres zu einem Drittel.\n\n"}