5 Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Das Beschwerdeverfahren wird im Sinne der Erwägungen als gegenstandslos am Protokoll abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird dem Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 300.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.