musste, rechtfertigt es sich zusammenfassend und um allen Eventualitäten gerecht zu werden, dass dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zugesprochen wird. Diese reduzierte Entschädigung wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), der für das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, sowie unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien und in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf Fr. 300.-- (inkl. MwSt und Barauslagen) festgelegt.