Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2014 das rechtliche Gehör zur drohenden Massnahme eingeräumt hatte (vgl. Bf-act. 8). In der Folge betonte der Beschwerdeführer anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. Februar 2014 mit der zuständigen Person der Vorinstanz seine berufliche Stellung als E.________ (Berufsbezeichnung) im Aussendienst (mit beruflicher Angewiesenheit auf den Führerausweis) und ersuchte um einen Aufschub bis zum 1. Mai 2014 (vgl. Bfact. 9 = tel. Aktennotiz).