Sodann werden in der neuen Verfügung vom 7. April 2014 ebenfalls Verfahrenskosten von Fr. 250.-- erhoben, welche gemäss der Beilage zur Eingabe vom 22. April 2014 offenbar vom Beschwerdeführer bereits beglichen worden sind 4 und im Übrigen im Lichte der oben angeführten Gebührenordnung (SRSZ 173.111, § 23, Ziff. 13) nicht zu beanstanden sind.