___ bzw. der Vorinstanz abzugeben hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom 7.3.2014). Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich beantragt hatte, dass auf die Aberkennung seines ausländischen Ausweises ganz zu verzichten sei bzw. die Dauer der Aberkennung auf einen Monat zu reduzieren sei, ist diesem Begehren von der Vorinstanz in der neuen Verfügung vom 7. April 2014 nicht stattgegeben worden, indes hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2014 darauf verzichtet, diese Begehren vor Verwaltungsgericht weiterzuverfolgen.