3.2.2 Der Verfügungswiderruf kommt vorliegend keinem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers gleich. Der Beschwerdeführer erreicht mit seiner Beschwerde, dass er seinen ausländischen Führerausweis nicht beim Polizeiposten C.________ bzw. der Vorinstanz abzugeben hat (vgl. Dispositiv- Ziffer 3 der ursprünglichen Verfügung vom 7.3.2014).