3 vom 7. April 2014, welche die angefochtene Verfügung vom 7. März 2014 ersetzt hat, sowie in Anbetracht der Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2014 zu verfahren. 2. Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge im Ermessen des Gerichts (§ 72 Abs. 4 VRP). Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wird vorliegend unter Hinweis auf § 25 Ziffer 32 der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz (SRSZ 173.111) abgesehen.