Hinsichtlich des Eintrags in das automatisierte Administrativmassnahmenregister gilt Antrag 4 als zurückgezogen. Da eine faktische Anerkennung der Beschwerde seitens des Strassenverkehrsamts vorliegt, seien die Kostenfolgen zu lasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Wird die angefochtene Verfügung durch die verfügende vorinstanzliche Behörde widerrufen, so schreibt der verfahrensleitende Richter gemäss § 28 lit. c Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP, SRSZ 234.110) das Verfahren als gegenstandslos ab. Dementsprechend ist in Anbetracht der neuen Verfügung